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Allgemeine Bedingungen für Werkstattleistungen

1. Geltung

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in allen Rechtsbeziehungen

zwischen uns und unseren Kunden (Verbrauchern und Unternehmern).

1.2 Entgegenstehend abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt,

auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen

zu haben.

2. Vertragsanbahnung und –abschluss, Mitwirkung des Kunden

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Mit seiner Bestellung bietet uns der Kunde an, einen Vertrag abzuschließen. Nutzt unser Kunde

dafür einen elektronischen Weg, handelt es sich stets um Kundenangebote. Wir geben mit unseren

Preis- und Leistungsverzeichnissen keine Angebote ab.

2.3 Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Tagen nach Eingang bei uns

anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder dadurch erklären, dass wir die von uns

erbetene Leistung erbringen. Erst mit unserer Annahme kommt der Vertrag zwischen dem Kunden

und uns zustande.

2.4 Nach Vertragsabschluss führen wir die Aufträge unserer Kunden mit den uns vom Kunden überlassenen

Daten und Informationen aus. Befindet sich die zu reparierende Sache nicht in unserem

Gewahrsam, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass wir die Sache zur Ausführung der

gewünschten Arbeiten rechtzeitig am Ort unserer ausführenden Werkstatt erhalten.

3. Preise, Zahlungen, Teilleistungen, Mahn- und Rücklastschriftkosten

3.1 Soweit gesetzlich für den wirksamen Vertragsschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien

über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unserer Preisliste am Tag des Zugangs der Bestellung

des Kunden ausgewiesenen Preise, wenn wir uns mit dem Kunden über die Entgeltlichkeit der von

uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die exakte Höhe des Preises geeinigt haben,

andernfalls die vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk.

3.2 Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen

Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Rücklastschriften, Wechsel- und

Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder ein Dritter gegen ihn ein Insolvenzverfahren

beantragt, sind wir berechtigt, von unserem Kunden eine Sicherheit für unsere Restforderung zu

verlangen.

3.3 Ist der Kunde im Verzug, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen, erstattet uns der Kunde für jede ihm

gegenüber nach Verzugseintritt ausgesprochene Mahnung 5,- €.

4. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

4.1 Der Kunde darf gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unsern Forderungen

aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag

stammenden Anspruchs auszuüben.

4.2 Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der

Kunde kann seine uns gegenüber aus diesem Vertrag bestehenden Forderungen unbeschadet der

Regelung des § 354 a HGB nicht an Dritte abtreten.

5. Leistung, Abnahme

5.1 Soweit wir eine Lieferfrist verbindlich zugesagt haben, beginnt sie mit dem Eingang aller erforderlicher

Unterlagen und Informationen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Leistungsverzugs

erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene, mindestens

zweiwöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Einer

Nachfrist bedarf es nicht, wenn nach dem Gesetz eine Nachfrist entbehrlich ist.

5.2 Wir leisten durch Bereitstellung des reparierten Fahrzeugs an unserem Sitz.

5.3. Der Kunde hat die von uns erbrachten mangelfreien Leistungen in unserer Betriebsstätte abzunehmen

und das Fahrzeug spätestens 3 Tage nach Erhalt der Fertigstellungsnachricht abzuholen.

Kommt der Auftragnehmer damit in Verzug, das Fahrzeug abzuholen, hat er an uns eine Kostenpauschale

in Höhe von 7,50 € kalendertäglich zu zahlen. Unserem Kunden ist es unbenommen

nachzuweisen, uns sei durch die verspätete Abholung des Fahrzeugs kein oder nur ein geringerer

Schaden entstanden.

6. Gewährleistung

6.1 Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr

durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Gegenüber allen Kunden sind wir berechtigt, die Art

der von unserem Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen

Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung

(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden,

neben dem Rücktritt in der gesetzlichen WeiseSchadenersatz bzw. Aufwendungsersatz zu verlangen,

bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden

gemäß Ziff. 7.

6.2 Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -prüfung oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet

zu sein und hat der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Mängel gerügt, so hat

der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

6.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für von uns erbrachte Werkleistungen

beträgt ein Jahr.

7. Haftung, Schadenpauschalierung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz und Ersatz

vergeblicher Aufwendungen nach folgenden Regeln:

7.1 Wir haften auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit für deren Vorhandensein wie eine Garantie übernommen oder die

wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens,

der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen

der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit

beruht.

7.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der

Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieses gilt auch

bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Gegenüber Unternehmerkunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten

nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere

auch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund sind

ausgeschlossen.

7.4 Sämtliche der in diesen AGB vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für

Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und

Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß

Ziffer 7.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben ebenso unberührt.

7.5 Führen wir unsere Werkleistungen aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat

der Kunde Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Preises oder in Ermangelung eines

solchen iHv. 25 % des ortsüblichen und angemessenen Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es

unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden. Ist uns ein

höherer Schaden entstanden, sind wir die an die Schadenpauschale nicht gebunden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Kunde erwirbt das Eigentum an von uns gelieferten Sachen, wenn er seine gesamten

Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde

Verbraucher geht das Eigentum auf ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft

erfüllt hat.

8.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine

laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich

schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung

des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

8.4 Ist der Kunde Unternehmer, gilt: Der Kunde ist berechtigt, die Ware in seinem ordentlichen Geschäftsgang

weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages

ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die

Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir

behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden

Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug

gerät. Das Gleiche gilt hinsichtlich der aus einer Verarbeitung der Vorbehaltsware resultierenden

Forder ung des Kunden. Andere Verfügungen als die Genannten darf der Kunde nicht treffen, insbesondere

die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die

Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt

eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache

das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten

Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen

vermischt wird.

8.5 Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist.

8.6 Der Kunde ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offenzulegen.

8.7 Veräußert der Kunde Waren, an der wir gemäß 8.4 nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wie nehmen die Zession an.

Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so

tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren an

uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

8.8 Der Kunde ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer

Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der

Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat

der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung

über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der

in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben

sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

9. Pfandrecht, Sonstiges

9.1 Wegen unserer Forderung aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an

den Sachen zu, die aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht

dürfen wir auch wegen solcher Forderungen geltend machen, die frühere, von uns erbrachte

Leistungen betreffen, soweit diese Leistungen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang

stehen. Für sonstige Ansprüche aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung gilt

das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt

sind und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.

9.2 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Sitz.

9.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des CISG.

9.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt

das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

Distanzierung
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